Regierungspräsidium Freiburg Landesamt für Geologie, Rohstoffe www.lgrb-bw.de | 28.05.2023
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Zuständigkeiten für Tagebaue

Die Zuständigkeit des Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau ergibt sich aus dem Bundesberggesetz/BBergG (§ 2 Abs. 1 i.V. mit § 3 Abs. 1). Dabei sind die unter Bergrecht stehenden Bodenschätze abschließend aufgelistet.

 

Eine Besonderheit bilden dabei die Bodenschätze Quarz und Quarzit sowie Ton.

 

Quarz/Quarzit, im landläufigen Sinn als "Quarzsand" bezeichnet, fällt nur unter die Zuständigkeit des Bergrechts, wenn er zur Erzeugung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium geeignet ist. Dabei ist die tatsächliche Verwendung des Quarzsandes nicht von Bedeutung, sondern lediglich dessen Eignung. Diese wird über den Schmelzpunkt des Materials ermittelt. Einen wichtigen Anhaltspunkt bietet auch der Quarzgehalt des Sandes, der in der Regel bei "geeigneten" Quarzsanden über 90 - 95 % liegt.

 

Ein ähnliche Unterteilung findet sich auch beim Bodenschatz Ton. Hier ist das Bergrecht anzuwenden, wenn der Ton "zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder  nicht als Ziegeleierzeugnissen anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium " geeignet ist. Auch hier gilt als Kriterium für die Feuerfest-Eigenschaften des Tons der Schmelzpunkt von 1580 ° C.

 

In Baden-Württemberg werden 16 verschiedene Bodenschätze gewonnen, über 4 Mio. t pro Jahr. Insgesamt gibt es in Baden-Württemberg ca. 140 Tagebaubetriebe, die unter Bergrecht fallen. Dabei bilden Quarz/Quarzit mit ca. 60 und Ton mit ca. 65 die stärksten Gruppen.