Zuständigkeiten für Tiefbohrungen
Die Landesbergdirektion im LGRB gestattet und überwacht das Niederbringen und Betreiben von Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen, insbesondere aber Tiefbohrungen, die bis mehrere Kilometer Tiefe erreichen können. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit einerseits aus den gewonnen Bodenschätzen Erdöl, Erdgas oder Erdwärme (§ 3 Abs. 1 BBergG), andererseits aus dem § 127 BBergG, der alle Bohrungen, die tiefer als 100 m in den Boden eindringen, unter das Rechtsregime des Bergrechts stellt.
Einen immer größeren Anteil an den Bohrungen nimmt dabei die Erdwärme ein. Schier unerschöpflich ist sie im Untergrund vorhanden und zählt damit auch zu den regenerativen Energien. Besonders der Oberrheingraben mit seiner günstigen geothermischen Tiefenstufe ist für die Gewinnung von Erdwärme prädestiniert. Allerdings lässt sich Erdwärme zur Zeit aus tiefen Bohrungen nur schwer nutzen, was technisch - aber vor allem wirtschaftlich bedingt ist. Stark gestiegen ist jedoch die Nutzung von Erdwärme aus oberflächennahen Bohrungen (bis ca. 300 m) mittels Erdwärmesonden. Diese dienen primär der direkten Wärmeversorgung von Gebäuden. Aber auch für die energetische Nutzung aus mehreren Kilometer tiefen Bohrungen gibt es mittlerweile einige Aussicht versprechende Projekte. Bereits heute in vielen Fällen realisiert ist die Gewinnung von heißen Wässern (Thermalwasser) aus tief gelegenen Gesteinsformationen für Kur- und Freizeiteinrichtungen. Nicht unbegründet gilt Baden-Württemberg als das "Bäderland". Auch die Gewinnung von Sole und Kohlensäure aus Bohrungen ist verbreitet. Ebenfalls wichtig ist die Zuständigkeit des LGRB für Bohrungen bei der Förderung von Mineralwässern.